Offenlegungsverordnung (ESG)

Um Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtig. Im Rahmen der Beratung wird gegebenenfalls gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten (nach Art. 3, Abs. 2 Offenlegungsverordnung).

Des Weiteren werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarktteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von Versicherungsnehmen zur Verfügung gestellten Informationen, für deren Richtigkeit
jedoch keine Verantwortung übernommen wird. (nach Art. 4, Abs. 5 Offenlegungsverordnung).

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. (nach Art. 5 Offenlegungsverordnung)

Gemäß der vorvertraglichen Transparenz (nach Art. 6, Abs. 2 + 3 Offenlegungsverordnung) wird im Rahmen der Beratung Auskunft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden, erteilt. Ebenso werden Informationen zu dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand der Beratung sind, gegeben.

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